AGB

Fördertechnik Magdeburg GmbH i.L., Parchauer Chaussee 3, 39288 Burg

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Spätestens mit Entgegennahme unserer Produkte gelten die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe der Ware zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto, zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Ausführung der Lieferung oder Leistung gültigen gesetzlichen Höhe, ab Lager Burg ausschließlich Verpackung. Der Versand erfolgt unfrei.

4. Zahlung
Zahlungen haben in bar oder per Überweisung netto, sofort nach Rechnungserhalt bei Lieferung, ohne Abzug, zu erfolgen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen und Gegenansprüche. Zahlungen sind ausschließlich an uns bzw. auf eines unserer Bankkonten zu leisten. Wechsel und Schecks nehmen wir nur mit dem üblichen Vorbehalt in Zahlung; lauten sie auf Nebenplätze, so übernehmen wir keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlegung oder Erhebung von Protest. Alle Kosten, die uns im Zusammenhang mit dem Wechsel bzw. Scheck entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und –Provisionen, wie sie von den Großbanken gefordert werden, zu leisten. Zur Entstehung unseres Rechtes auf Verzugsschadenersatz bedarf es keiner gesonderten in Verzug Setzung. Für an den Besteller gerichtete Mahnungen berechnen wir pro Mahnung 10,00 € Mahngebühren.

5. Gefahrenübergang
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Lager verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch-, Transport- und Wasserschaden versichert. Alle etwaigen Vereinbarungen über die Transport- und Versicherungskosten (z.B. cif, fob, franko usw.) sind reine Spesenklauseln, die den Gefahrenübergang nicht berühren.

6. Abnahme
Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme in unserer Werkstatt. Sachliche Abnahmekosten werden von uns, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten vom Besteller getragen. Verzichtet der Käufer auf Abnahme in der Werkstatt, so gilt die Ware als angenommen, sobald sie das Lager verlässt. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet zu einem späteren Zeitpunkt die Ware oder Teile derselben ohne unsere schriftliche Zustimmung an uns zurückzusenden. Kosten die hierdurch entstehen gehen zu Lasten des Bestellers. Kauf und Instandsetzung sind hierbei gleichgestellt.

7. Haftung für Mängel
Beanstandungen des Gewichtes, der Stückzahl oder der äußerlich sichtbaren Mängel sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht sofort nach deren Feststellung, spätestens 8 Tage nach Empfang der Sendung geltend zu machen. Sofern der Besteller nicht Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, haften wir für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, unter Ausschluss weiterer Ansprüche gemäß Garantiebestimmungen. Verzögert sich die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens nach Ablauf der zugesicherten Garantiezeit, gerechnet vom Tag der Übergabe der Ware. Bei Lieferung von anderen Herstellern gelten die Bedingungen, die der Unterlieferer vereinbart hat, als Erweiterung zu unseren Bedingungen ebenfalls vereinbart. Voraussetzung der Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, gelten nicht. Unsere Mängelhaftung für Ersatzteile und Nachbesserungsarbeiten bestehen nur bis Ende der Haftfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

Erfüllungsort ist 39288 Burg und Gerichtsstand ist 39576 Stendal für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten.

8. Liefer- und Abnahmefristen
Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Lager. Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist – also Ausschluss der Verzugsetzung – tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtung nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse in unserem Lager oder bei unseren Vorlieferern die Lieferung verzögert wird. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder treten Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohmaterial oder Betriebsstilllegungen bei uns oder unseren Vorlieferern ein oder treten Ereignisse höherer Gewalt, wie Kriegsfall, Mobilmachung, Aufruhr oder Besetzung durch eine fremde Macht ein usw. , so sind wir berechtigt, den Vertrag aufzuheben. Bei Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte geltend machen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so sind wir über den Ablauf hinaus nicht zu Lieferungen verpflichtet. Die Abrufe der einzelnen Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Lieferfrist möglich ist, andernfalls sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart.

9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen – auch der künftig entstehenden – Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen bezahlt werden. Die Ware bleibt ferner unser Eigentum, solange wir in irgendeiner Weise, z.B. im Zusammenhang mit einer Wechselbewegung, nach Zahlung des Kaufpreises noch in Anspruch genommen werden können. Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware und unser Sicherungsgut in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern sowie uns auf Verlangen die Ansprüche gegen den Versicherer abzutreten. Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu branchenüblichen Bedingungen veräußern oder anderweitig verwenden oder sich hierzu verpflichten, jedoch auch nur dann, wenn er nicht in Verzug ist und nachfolgendes eingehalten wird. Die Rechte, die der Besteller durch jegliche Art der Verwendung unseres Eigentums, z.B. im Zuge einer Weiterveräußerung oder durch Einbau erwirkt, tritt er bereits zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses mit uns an uns ab. Soweit er solche Rechte – auch global – an Dritte abgetreten hat, ist er zur Verwendung unseres Eigentums erst berechtigt, nachdem der Dritte die Rechte zu unseren Gunsten wirksam freigegeben hat. Erhält der Besteller im Zuge der Weiterveräußerung etc. Sicherheiten, so hat er uns diese mitzuteilen und auf Verlangen an uns auszuhändigen. Die uns zustehenden Forderungen darf der Besteller solange er nicht im Verzuge ist oder wir nicht widerrufen, unter der Bedingung einziehen, dass er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe unserer noch bestehenden und fälligen Forderungen gegen ihn an uns abführt. Behält sich der Lieferer seinerseits das Eigentum vor, solange dies noch bei uns ist, tritt er schon zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung alle Rechte an uns ab, die er gegen Zweitverkäufer aus dem Eigentumsvorbehalt erlangt. Der Besteller hat uns von einer Pfändung oder einer Beeinträchtigung unserer Rechte oder deren Gefährdung sofort zu benachrichtigen. Er hat alles zur Abwehr erforderliche auf seine Kosten zu übernehmen. Er ist außerdem zu jeder Auskunft über unser Eigentum oder die uns übertragenen Forderungen verpflichtet. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 v.H., so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Ist der Besteller mit irgendeiner Zahlungsverpflichtung oder einer Verpflichtung aus Ziffer 9 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingung in Verzug, wird über sein Vermögen das Vergleichs- oder das Konkursverfahren eröffnet oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so erlischt das Besitzrecht des Bestellers an unserem Eigentum. Wir sind dann berechtigt, sofort die Ware in unseren Besitz zu bringen oder Herausgabe unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten zu verlangen, gleichgültig, wo sie sich befinden. Die hiermit verbundenen Kosten trägt der Besteller. Wir sind befugt, die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten und den Erlös mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers zu verrechnen.

10. Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit, alte Bindung
Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der BRD. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

11. Datenschutz
Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes und DSGVO verarbeiten.

Stand: 2019